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Bitte denken Sie an die gesetzliche Pflicht, alle Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie notwendige Flure, bis zum Ende des Jahres mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Wir sind zertifizierte Fachkräfte für Rauchwarnmelder und Beraten Sie gern.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

 

  


 Achtung, seit 2015 gilt Stufe II

gemäß 1.BImSchV!

 

Seit dem 01.01.2015 gelten die "schärferen" Bestimmungen hinsichtlich der Begrenzung der Emissionen von neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätten für feste Brennstoffe. Siehe: 1.BImSchV, Abschnitt 2, §§ 4 u. 5

Für alle bestehenden Feuerstätten, die bis zum 31.12.14 errichtet oder wesentlich geändert wurden, gelten die Übergangsregelungen laut 1.BImSchV, Abschnitt 6, §§ 25 u. 26.

Was bedeutet das? Es ist in jedem Fall ratsam, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu kontaktieren und ihn über die geplante Errichtung oder Änderung der Feuerungsanlage in Kenntnis zu setzen. Er teilt Ihnen mit, ob die geplante Feuerstätte zugelassen ist und welche Maßnahmen hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit im Vorfeld zu treffen sind.

 Jede Änderung oder Neu-errichtung, auch Wiederin-betriebnahme einer Feuerungsanlage ist Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger umgehend mit-zuteilen. Gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO § 42) dürfen solche Feuerungsanlagen nur nach einer mangelfreien Abnahme in Betrieb genommen werden.  Diese darf nur von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Das gilt genauso für Be- und Entlüftungsanlagen sowie für gewerblich genutzte Dunstabzugs-anlagen.

 

Bitte setzen Sie sich vor einer geplanten Änderung oder Errichtung rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Bezirks-schornsteinfeger in Verbindung!

 

Lassen Sie Ihre Feuerungsanlage vor der Inbetrieb-nahme von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger abnehmen! Sie haben im Falle eines Schadens keinen Versicherungsschutz.

 

Wichtig:

Für die Abnahme wird die "Erklärung des Fach-unternehmers", gemäß VVBbgBO § 42, von jedem einzelnen, an der Installation oder dem Umbau beteiligten Gewerke benö-tigt. (Siehe Formulare)

 

 

Bitte bedenken Sie, dass der Betrieb einer Feuerungsanlage ohne Abnahme nicht zulässig ist. Sie verlieren dadurch Ihren Versicherungsschutz und müssen im Falle eines Schadens die gesamten Kosten selbst tragen.

 

Die Höhe der Gebühren für Abnahmetätigkeiten durch den Bezirksschornsteinfeger im Land Brandenburg sind in der Brandenburgischen Baugebührenordnung geregelt. Die Gebühren für weitere hoheitliche Tätigkeiten werden auf Grundlage der Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet.

 

 

 

 

 

 

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direkt mit meinen Mitarbeitern ab,

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ca. 8:00 - 16:00 Uhr.:

0170 - 5 73 94 54

(Herr Neswarba)