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Aktuelle Hinweise
zur Corona-Pandemie
Uns erreichen wieder vermehrt Nachfragen, ob wir weiterhin die gesetzlichen Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Auch einige Absagen für bereits angemeldete Arbeiten mit dem Verweis auf die aktuelle Corona-Pandemie gab es bereits. Wir werden unseren Schornsteinfegerberieb solange wie möglich aufrecht erhalten um die Brand- und Betriebssicherheit Ihrer Feuerungs- und Lüftungsanlagen und somit auch Ihren Versicherungsschutz sicherzustellen.
Natürlich setzen wir die aktuell gültigen Regeln und Vorschriften von BG-Bau, dem Gesundheitsamt, der Innung sowie dem RKI um. Wir arbeiten ausnahmslos mit Mund-Nasen-Schutz und desinfizieren uns regelmäßig. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir vorübergehend auch Ihren Kaffee etc. ablehnen müssen.
Sollte es in Ihrem Haushalt zum Termin jedoch aktuell aktive Covid19-Erkrankungen oder vom Gesundheitsamt veranlasste Quarantäne geben, bitten wir Sie, uns das rechtzeitig mitzuteilen und ggf. einen angemessenen Ersatztermin mit uns vereinbaren. Wir respektieren natürlich auch, wenn Sie zu einer der Risikogruppe zählen, bitte sprechen Sie mit uns! Wir müssen aber immer bedenken, dass es um die Brand- und Betriebssicherheit Ihrer Feuerungs- und Lüftungsanlagen geht!
Am Donnerstag, 12.03.2020, gab es eine Stellungnahme vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) zur aktuellen Kriese:
Die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten werden aufgrund der Corona-Pandemie nicht aufgehoben. Dennoch ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ausbreitung des Virus so lang wie möglich zu verzögern ist und dass insbesondere Personen, die zur Risikogruppe gehören, besonders schützenswert sind.
Bei unter Quarantäne stehenden Eigentümern oder Betreibern sind die durchzuführenden Schornsteinfeger-arbeiten ebenfalls aufzuschieben und schnellstmöglich nachzuholen. Erforderlich ist jedoch, dass der bBSF die Quarantänisierung im Kehrbuch vermerkt, damit der/die betroffenen Eigentümer nicht mit einem Zweitbescheidsverfahren konfrontiert werden.
Um Missbrauch vorzubeugen ist von den betroffenen Eigentümern eine schriftliche Erklärung, mit Angabe von Gründen für die Absage der durchzuführenden Schornstein-fegerarbeiten sowie Vorlage von Nachweisen oder Bescheinigungen, vorzulegen.
Wir werden die Informationen selbstverständlich vertraulich behandeln und nur zum Zweck der Kehrbuchführung und Verwaltung verarbeiten und speichern.
Bitte Sprechen Sie rechtzeitig mit uns!
Bitte denken Sie an die gesetzliche Pflicht, alle Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie notwendige Flure, bis zum Ende des Jahres mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Wir sind zertifizierte Fachkräfte für Rauchwarnmelder und Beraten Sie gern.
Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Achtung, seit 2015 gilt Stufe II
gemäß 1.BImSchV!
Seit dem 01.01.2015 gelten die "schärferen" Bestimmungen hinsichtlich der Begrenzung der Emissionen von neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätten für feste Brennstoffe. Siehe: 1.BImSchV, Abschnitt 2, §§ 4 u. 5
Für alle bestehenden Feuerstätten, die bis zum 31.12.14 errichtet oder wesentlich geändert wurden, gelten die Übergangsregelungen laut 1.BImSchV, Abschnitt 6, §§ 25 u. 26.
Was bedeutet das? Es ist in jedem Fall ratsam, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu kontaktieren und ihn über die geplante Errichtung oder Änderung der Feuerungsanlage in Kenntnis zu setzen. Er teilt Ihnen mit, ob die geplante Feuerstätte zugelassen ist und welche Maßnahmen hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit im Vorfeld zu treffen sind.
Jede Änderung oder Neu-errichtung, auch Wiederin-betriebnahme einer Feuerungsanlage ist Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger umgehend mit-zuteilen. Gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO § 42) dürfen solche Feuerungsanlagen nur nach einer mangelfreien Abnahme in Betrieb genommen werden. Diese darf nur von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Das gilt genauso für Be- und Entlüftungsanlagen sowie für gewerblich genutzte Dunstabzugs-anlagen.
Bitte setzen Sie sich vor einer geplanten Änderung oder Errichtung rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Bezirks-schornsteinfeger in Verbindung!
Lassen Sie Ihre Feuerungsanlage vor der Inbetrieb-nahme von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger abnehmen! Sie haben im Falle eines Schadens keinen Versicherungsschutz.
Wichtig:
Für die Abnahme wird die "Erklärung des Fach-unternehmers", gemäß VVBbgBO § 42, von jedem einzelnen, an der Installation oder dem Umbau beteiligten Gewerke benö-tigt. (Siehe Formulare)
Bitte bedenken Sie, dass der Betrieb einer Feuerungsanlage ohne Abnahme nicht zulässig ist. Sie verlieren dadurch Ihren Versicherungsschutz und müssen im Falle eines Schadens die gesamten Kosten selbst tragen.
Die Höhe der Gebühren für Abnahmetätigkeiten durch den Bezirksschornsteinfeger im Land Brandenburg sind in der Brandenburgischen Baugebührenordnung geregelt. Die Gebühren für weitere hoheitliche Tätigkeiten werden auf Grundlage der Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet.
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Terminänderungen
für Schornstein-fegerarbeiten
sprechen Sie bitte
direkt mit meinen Mitarbeitern ab,
Montag - Freitag
ca. 8:00 - 16:00 Uhr.:
0170 - 5 73 94 54
(Herr Stahl oder Herr Koger)